Gesetzliche Grundlagen
Katastrophenschutz ist in Österreich gemäß Bundesverfassung den Ländern zugewiesen. Im Bundesland Niederösterreich bildet die Grundlage für die Katastrophenhilfe und die Katastrophenvorsorge das
NÖ Katastrophenhilfegesetz (NÖ KHG).
Das Krisen- und Katastrophenschutzmanagement umfasst alle Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen im Krisen- und Katastrophenfall mit dem Ziel, den Schaden für Österreich bzw. für das Land Niederösterreich und seine Einwohner so gering als möglich zu halten.
Die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres gemäß Wehrgesetz § 2 Abs.1 lit. b, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit überhaupt und Wehrgesetz § 2 Abs.1 lit. c, zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges in Anspruch zu nehmen, sofern sie diesen Zwecken ohne Mithilfe des Bundesheeres nicht zu entsprechen vermögen.
Die zur Assistenzleistung gerufenen Soldaten handeln in beiden Fällen als Organe der anfordernden Behörde. Zielsetzung der Assistenzleistung ist die Unterstützung bei der Wiederherstellung des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Neben der Abstellung von Kräften ist Assistenzleistung auch möglich durch Beistellung von militärischem Gerät sowie Infrastruktur.