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Parkordnung

Regeln für ein respektvolles Miteinander und den Erhalt von Flora und Fauna im Akademiepark
 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Nutzungsordnung findet auf sämtliche öffentlich zugänglichen Teile des Akademieparks sowie auf begrünte Vorflächen entlang der Parkmauern und auf die Bereiche der Parkzugänge Anwendung.

 

§ 2 Allgemeines 

Das Betreten des Akademieparks geschieht auf eigene Gefahr.

Während einem Sturm besteht die Gefahr von herabfallenden Ästen bis hin zu umstürzenden Bäumen. Ebenso können herumfliegende Gegenstände zu Sachschäden und/oder Verletzung führen.

Es erfolgt kein Winterdienst.

§ 3 Benützung und Reinhaltung
  1. Der Akademiepark ist so zu benützen, dass andere Besucher nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Jeder Besucher ist zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Besuchern verpflichtet.
     
  2. Die Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten, wie Bänke, Stühle, Sportgeräte, Denkmäler und dergleichen, dürfen nur ihrem Nutzungszweck gemäß verwendet werden; der Nutzungszweck darf nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere dürfen die Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, bemalt, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst wie beschädigt werden.
     
  3. Abfälle, Papier, wie Zeitungsblätter und dergleichen, sowie Gebinde und Verpackungsmaterial sind in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
     
  4. Es ist insbesondere verboten:
  • Unrat oder Gegenstände jedweder Art abzulagern
  • Einfriedungen (insbesondere Absperrungen, Zäune, Mauern, Absperrungen anderer Art) und Parkeinrichtungen aller Art (wie Hinweis- und Warntafeln, Infotafeln, Bänke oder Mistkübel) zum Turnen oder Klettern zu benützen und/oder deren Standort zu verändern
  • Baulichkeiten, Denkmäler oder sonstige Einrichtungen zu besteigen
  • Feuerstellen (z.B. zu Grill- und Kochzwecken) zu entzünden, anzulegen oder zu unterhalten, Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen oder zu campieren
  • Verursachung von Lärm, sei es durch Schreien, Musizieren, Abspielen von Musik mittels technischer Geräte,...
  • in Wasserflächen zu baden oder darauf eiszulaufen
  • Wasser aus den Becken, Brunnen und aus den Gewässern zu entnehmen
  • Schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jedweder Art, wie z.B. auf Blumen, Bäume, Sträucher und dergleichen, sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes durchzuführen
§ 4 Gewerbliche Nutzung

Jegliche gewerbsmäßige Tätigkeit, wie den Verkauf und Handel von und mit Gütern und Dienstleistungen zu betreiben ist ohne besondere Genehmigung des Kommandos der Theresianischen Militärakademie untersagt. Dies inkludiert das kommerzielle Filmen und/oder Fotografieren sowie das Verteilen von Flugblättern. Dieses Verbot gilt überdies für das Musizieren und Betteln sowie für die Abhaltung gewerblicher oder karitativer Veranstaltungen oder sonstiger Veranstaltungen, wie z.B. für Umzüge, soweit diese nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gestattet sind.

 

§ 5 Wald-, Wiesen- und Agrarflächen
  1. Mit Ausnahme eigens als "Aktivzonen" gekennzeichneten Bereiche dürfen die Wald-, Wiesen- und Agrarflächen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.
     
  2. Ausgenommen hiervon sind nur
    - Angehörige des Österreichischen Bundesheeres sowie Behördenorgane in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten
    - Nutzungsberechtigte (Pächter, Jäger,...) in Ausübung ihrer Tätigkeit
§ 6 Benützung von Wegen
  1. Die Wege im Akademiepark dürfen weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden.
     
  2. Mit Fahrrädern dürfen ausschließlich die als Radweg gekennzeichneten Wege benutzt werden. Die Radroute führt vom Akademiebad über den Maria-Theresien-Platz und die Kinskyallee zum Fohlenhof.
     
  3. Das Reiten ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen sowie auf den für den Reitsport ausgewiesenen Flächen gestattet.
     
  4. Die Verbote in Abs. 1 erstrecken sich nicht auf die Benützung von
  • Einsatzfahrzeugen
  • Fahrzeugen des Österreichischen Bundesheeres
  • Fahrzeugen für Zwecke der Parkpflege
  • Fahrzeugen von Nutzungsberechtigten (Pächter, Veranstalter, etc.), sofern in diesen Fällen eine Zustimmung des Österreichischen Bundesheeres bzw. einer verantwortlichen Behörde vorliegt.
§ 7 Benützung von Sportgeräten

Die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (z.B. Segways, E-Scooter und dergleichen) im Akademiepark, einschließlich dem Maria-Theresien-Platz, ist verboten. Das Verbot bezieht sich nicht auf fahrzeugähnliche Spielzeuge für Kinder.

§ 8 Unbemannte Fluggeräte

Für den Einsatz von unbemannten Fluggeräten (Drohnenflüge) bedarf es der Zustimmung des Kommandos der Theresianischen Militärakademie.

§ 9 Hunde

Hunde sind an der Leine zu führen.

Hundekot ist einzusammeln und in den Abfallbehältern zu entsorgen.

§ 10 Tierschutz

Die Jagd auf Tiere jedweder Art sowie deren Freilassen und Aussetzen sind im Akademiepark mit Ausnahme der dafür eigens berechtigten Personen verboten.

Das Füttern der im Akademiepark lebenden Tiere (Fische, Rehe, Enten, Fasane, Hasen etc.), insbesondere mit Lebensmitteln wie Brotresten oder altem Gebäck, ist im Interesse der Gesundheit der Tiere strengstens verboten.

§ 11 Temporäre Sperrungen

Das Kommando der Theresianischen Militärakademie behält sich vor den Akademiepark temporär teilweise oder ganz zu sperren.

§ 12 Aufsichtspflicht

Personen, die aufgrund ihrer mangelnden Reife einer Aufsicht bedürfen, dürfen die Parkanlagen nur mit einer geeigneten Aufsichtsperson betreten.

 

§ 13 Hinweis auf Strafbestimmungen
  1. Den Anordnungen der befugten Organe des Österreichischen Bundesheeres ist Folge zu leisten.
     
  2. Ein Verstoß gegen per Gesetz oder Verordnung erlassene Gebote oder Verbote kann, falls die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von den zuständigen Behörden als Verwaltungsübertretung bestraft werden.
     
  3. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Parkordnung vom Grundeigentümer zivilrechtlich geahndet werden.
     
  4. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Benutzerordnung wird der Park videoüberwacht.
Fassung vom:

27. März 2023

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